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Bayerisches 10.000-Häuser-Programm – Änderung der Förderrichtlinien

7/7/2018

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Zur BeIm bayerischen 10.000-Häuser-Programm wurden mit sofortiger Wirkung die Förderrichtlinien geändert. Für Interessenten sind damit zwei wesentliche Verbesserungen verbunden.
Zum einen wird die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Das Bayerische Staatsministerium geht davon aus, dass auch bis zum Jahresende genügend Förderfälle verfügbar sind. Interessenten können sich mithilfe eines Zählers auf der Antragsplattform über die noch verfügbare Anzahl von Förderfällen informieren. Derzeit sind noch etwa 3.000 Anträge möglich.
Zum anderen ist die Inanspruchnahme der KfW-Förderung künftig optional und keine verpflichtende Voraussetzung mehr. Vom Energieeffizienz-Experten bzw. von der Energieeffizienz-Expertin ist nur noch die Bestätigung der KfW-Förderfähigkeit mithilfe der KfW-online-Plattform zu erstellen.
Darüber hinaus sind einige redaktionelle Änderungen und Präzisierungen in den Richtlinien und Merkblättern erfolgt.
Am 20. Juni 2018 fand ein Gespräch mit den Vorständen der in Bayern tätigen Energieberaterverbände statt. Einige Anregungen zur Verbesserung und Vereinfachung der Abwicklung aus dem Gespräch wird das Bayerische Staatsministerium aufgreifen, z.B. bezüglich der Anforderungen an Wärmemengenzähler oder beim nachträglichen Wechsel des Fördertatbestandes beim TechnikBonus.
Aktuelle Programminformationen, Förderkonditionen sowie die Antragsplattform finden Sie auf www.energiebonus.bayern.

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Schimmel im Sommer

20/6/2018

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Schimmelbefall ist ein Problem, das vor allem mit der kalten Jahreszeit in Verbindung gebracht wird. Doch auch im Sommer kann es zu Feuchtigkeitsschäden – und in der Folge zu Schimmel – kommen. Doch was ist die Ursache? Von außergewöhnlichen Vorfällen wie Wasserrohrbrüchen oder Ähnlichem einmal abgesehen, hängt dies in der Regel mit dem Raumklima zusammen. Hier fällt vor allem ein ganz bestimmter Raum auf.
Keller anders lüften
In einem normalen Wohngebäude müssen die Zimmer im Winter durchgehend geheizt werden. Hintergrund ist nicht nur, dass die Wohnungsnutzer es schön warm haben sollen, wenn es draußen friert. Es geht auch darum, dass die Wände nicht auskühlen dürfen. Dann droht nämlich die Kondensation von Feuchtigkeit aus der Luft, die das Wachstum von Schimmel fördert. Davor geschützt ist im Normalfall der Keller. Denn in ihm ist es im Winter meistens wärmer als in allen anderen Räumen. Das den Keller umgebende Erdreich wirkt wir eine Art natürliche Dämmung.
Im Sommer allerdings kehrt sich dieser Effekt um. Während die Wohnräume durch die Sonne aufgeheizt werden, bleibt es im Keller schön kühl. Doch diese Kühle kann zum Problem werden. Warme Luft zieht es immer dahin, wo es kälter ist. Da warme Luft grundsätzlich mehr Feuchtigkeit speichert als kalte, besteht in kühlen Räumen die Gefahr von Kondensation. Um Schimmel im Keller gerade während des Sommers zu vermeiden, muss hier anders gelüftet werden als in den anderen Räumen. Frischluftzufuhr ist dann nur morgens und in den späten Abendstunden erlaubt, wenn das Temperaturniveau der Außenluft sich dem im Keller angleicht. Dasselbe gilt auch für Souterrain-Wohnungen.
Klimawandel begünstigt Sommerkondensation
Weniger als der Keller sind die übrigen Räume für Schimmel im Sommer anfällig. Doch zu 100 Prozent ausschließen kann man das auch nicht. Verantwortlich dafür ist der Klimawandel. Der sorgt dafür, dass sich in unseren Breitengraden die Taupunkttemperaturen verschieben. Fühlen kann man das seit ein paar Jahren, denn die Anzahl der schwülen Tage hat deutlich zugenommen – verantwortlich dafür ist eine höhere Luftfeuchtigkeit.
Da die absolute Luftfeuchtigkeit im Vergleich zu früheren Jahren höher liegt, hat sich auch der Taupunkt verschoben. Die Folge: Bereits bei 16 oder 17 °C beginnt das in der Luft gespeicherte Wasser zu kondensieren. Da bei diesem Phänomen noch kein Ende in Sicht ist – der Klimawandel lässt sich nicht von jetzt auf gleich stoppen –, wird es zukünftig noch wichtiger sein, das eigene Lüftungsverhalten im Blick zu behalten. Stoßlüften, eigentlich das A und O beim Luftaustausch, wird wohl nur noch morgens und abends möglich sein. An schwülen Tagen sollte man mittags darauf verzichten.
eitung hier klicken.
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Schimmel in der Wohnung: Wann ist eine Mietminderung möglich?

23/5/2018

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Wann ist eine Mietminderung möglich?
Es riecht muffig, die Augen brennen oder Sie haben mit Entzündungen der Schleimhäute und Atembeschwerden zu kämpfen? Grund hierfür kann Schimmelbefall in der Wohnung sein, denn die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden typischerweise durch Schimmelsporen hervorgerufen.
Viele Mieter fragen sich in diesem Zusammenhang: Ist eine Mietminderung bei Schimmelbefall zulässig? Zunächst ist hierbei zu klären, warum es überhaupt zur Schimmelbildung kommen kann. Im Hinblick auf die Mietminderung ist dann letztendlich entscheidend, wer tatsächlich für die Schimmelbildung verantwortlich gemacht werden kann.
Fehlende Luftzirkulation: Kann dadurch Schimmel verursacht werden?
Schimmel bildet sich häufig an den Wandbereichen, die zu Außenwänden gehören. Wenn diese Flächen zusätzlich durch Schränke, Regale oder andere Möbelstücke verdeckt sind, dann sind das beste Voraussetzungen für die Ansiedlung gesundheitsschädlicher Schimmelpilze. Grund hierfür sind die Möbel, wegen denen die warme Raumluft nicht an die kalten Außenwände gelangt.
In Folge einer nicht ausreichenden Zirkulation der Luft kann sich im Laufe der Zeit Schimmel bilden. Experten raten deshalb dazu, einen gewissen Zirkulationsabstand zwischen Wand und Möbelstücken einzuhalten. Wer sein Inventar mit einigen Zentimetern Abstand zur Wand platziert, bewirkt dadurch, dass die warme Raumluft die kalten Außenwände erreichen kann. Diese Maßnahme kann Schimmel vorbeugen. Auch wer größeren Wandschmuck wie beispielsweise Bilder im Großformat an Außenwänden anbringt, sollte gegebenenfalls durch Platzhalter wie etwa Korkscheiben für einen ausreichenden Zirkulationsabstand sorgen.
 
Unter welchen Voraussetzungen ist Schimmelbefall als Grund für eine Mietminderung zulässig?
Schimmelbefall ist als Mangel der Mietsache anerkannt. Ferner begründet schon die bloße konkrete Sorge, dass es zu Erscheinungen von Feuchte und Nässe sowie damit einhergehenden Schäden kommen kann, einen Mangel der Mietminderung (Landgericht Hamburg. 11.07.2000, AZ 316 S 227/99).
Der Mieter oder dessen Rechtsbeistand haben den Befall von Schimmel unverzüglich beim Vermieter zu melden. Laut § 536c Abs. 1 BGB sind sowohl der Mieter als auch dessen Anwalt dazu gesetzlich verpflichtet. Auch wenn der Schimmel in der Wohnung noch nicht sichtbar ist, sondern aufgrund eines muffigen Geruchs oder feuchten Stellen der Verdacht besteht, dass sich Schimmelsporen bilden, gilt bereits die gesetzlich festgelegte Meldepflicht.
Im Anschluss daran ist dann der Vermieter verantwortlich, den Verdacht zu prüfen. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass es sich um einen Fehlalarm von Seiten des Mieters gehandelt hat und die Immobilie nicht von Schimmel befallen ist, dann ist der Vermieter nicht befugt. dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen, welche im Rahmen der Inspektion des Wohnraums entstanden sind.
Im Zuge einer Mängelanzeige empfiehlt es sich aus Sicht des Mieters, eine Frist zu setzen, die der Vermieter hinsichtlich der Behebung des Schadens einzuhalten hat. Wichtig ist außerdem, dass der Mieter die Beweislast trägt. Das bedeutet, auf das Recht zur Mietminderung wegen Schimmelbildung können sich nur solche Verbraucher berufen, die im Vorfeld den Schaden angezeigt- bzw. den Verdacht auf Schimmelbefall gegenüber dem Vermieter geäußert haben.
Nicht zuletzt ist ein entscheidender Faktor die Schimmelursache. Nur wenn basierend auf ausreichenden Beweisen vor Gericht entschieden werden kann, dass der Vermieter für den Schimmel verantwortlich ist, besteht die Möglichkeit einer Mietminderung. Liegt die Ursache hingegen im Nutzerverhalten des Mieters, dann kann dieser keinen Gebrauch von seinem grundsätzlich geltenden Recht auf Mietminderung machen.
Dies ist deshalb der Fall, da sich der Mieter mit seiner Unterzeichnung des Mietvertrags dazu verpflichtet hat, sorgfältig mit dem Wohnobjekt umzugehen und für dessen einwandfreien Zustand Sorge zu tragen. Mit dieser Sorgfaltspflicht ist auch das Vermeiden von Feuchtigkeitsschäden gemeint.
Im Hinblick auf Schimmelbildung durch nicht ausreichende Zirkulationsabstände zwischen Möbelstücken und Wänden, ist der Mieter gesetzlich nur zur Einhaltung des sogenannten Scheuerleistenabstands verpflichtet. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines größeren Abstands kann sich daher nur aus einer zusätzlichen und eindeutigen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter ergeben.
Ein Text des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. von Schimmelprotektor

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Bei Sanierungen intakter Außenwände gelten

18/5/2018

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Zur BeDie Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt die Dämmdicken bei Sanierungsmaßnahmen. Allerdings gibt es in der EnEV 2014 eine Lücke beim Einbau von Außenwanddämmungen.
Werden Renovierungen an Bauteilen durchgeführt, gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den U-Wert („Wärmedurchgangskoeffizienten“) des Bauteils vor, sobald die Maßnahmen mindestens zehn Prozent der Gesamtfläche betreffen. Wenn z.B. der Putz oder das Dach erneuert werden, müssen Fassade bzw. Dach mit ca. 10 bis 18 cm dickem Material gedämmt werden, um den vorgeschriebenen U-Wert von 0,24 W/(m²*K) einzuhalten.
Wird jedoch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) auf die Außenwand montiert, ohne dass dafür der Außenputz erneuert oder eine Fassadenbekleidung erneuert, besteht der gesetzliche Auslösetatbestand nicht (EnEV § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 bis 6). Nur in diesem Fall kann der Bauherr selbst entscheiden, welche Dämmstärke er verwenden möchte.
Der GIH rät allerdings allen Bauherren davon ab, nur sechs oder acht Zentimeter Wärmedämmung anzubringen. Das sei unsinnig und unwirtschaftlich, erklärt GIH-Vorstand Joachim Schmidt: „Wenn man schon ein Gerüst aufstellt und begleitende Maßnahmen wie Verlegung der Dachrinnen anpackt, sollte man die Sache richtig erledigen.“ Der U-Wert von 0,24 W/(m²*K) als Mindestanforderung der EnEV sei je nach bestehendem Wandaufbau meist schon mit Dämmdicken von 10 bis 14 cm zu erreichen. Und die Mehrkosten machen laut des Stuckateurmeisters Schmidt kaum etwas aus. Eine höhere Dämmdicke schlage mit einem einstelligen Euro-Betrag je Quadratmeter an Zusatzkosten zu Buche. „Als Faustformel kann man derzeit sagen, dass die Materialkosten je zusätzlichem Zentimeter Polysterol nur rund einen zusätzlichen Euro betragen.“
Man müsse sich eher fragen, ob man dann nicht gleich die höheren Anforderungen der staatlichen KfW-Programme erreiche. Erzielt man einen U-Wert von 0,14 W/(K*m²), bekomme man schon zehn Prozent als Zuschuss zurück.
Und wenn man gleichzeitig noch eine neue Heizung oder Lüftung einbaue, bekomme man mit dem aktuellen Heizungs- und Lüftungspaket sogar für beide Maßnahmen 15 Prozent der Gesamtkosten zurückerstattet – inkl. des Energieberateraufwands.
Nichtdestotrotz tritt der GIH dafür ein, dass in der nächsten EnEV-Novelle wieder geregelt ist, dass beim Einbau einer Außenwanddämmung sinnvolle Dämmstärken verpflichtend sind. Denn Joachim Schmidts jahrzehntelange Erfahrung belegt: „Hat man einmal die Wand handwerklich richtig saniert, packt man diese mindestens 20 Jahre nicht mehr an.“
arbeitung hier klicken.

Von GIH 1-2017
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Umzug ins Nürnberger Land nach Deckersberg

30/3/2018

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Mein Hauptbüro ist nun in 91230 Happurg, Deckersberg 10.
Tel. 09151-8300765 (am besten klappts zwischen 9 und 11 Uhr)
Fax 09151-8300766
Mobil 0174-3011898 (in Deckersberg kaum Empfang)

Bild
Das denkmalgeschützte Wohnstallhaus von 1786 vor der Sanierung.

Bild
Blick auf Deckersberg von Norden.

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Schimmelleitfaden

16/1/2018

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© Umweltbundesamt
Schimmel stellt nach wie vor eines der häufigsten Probleme in Innenräumen dar. Dabei können nach heutigem Wissensstand in den feuchten Materialien (z. B. Bauprodukte, Tapeten, Pappe, Kunststoffe) neben Schimmelpilzen auch weitere Mikroorganismen, vor allem Bakterien und Hefen wachsen.
Oft sind die Schäden verdeckt, sodass der Schimmel nicht sogleich mit bloßem Auge erkennbar ist. Wie man solchen Befall erkennt und wie man sichtbare und verdeckte Schimmelschäden sachgerecht und wirksam beseitigt, dazu gibt der im Dezember 2017 erschienenen UBA-Leitfaden Zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden umfassend Auskunft. Er dient in erster Linie den bei der Erfassung und Beseitigung von Schimmelschäden beteiligten Fachkreisen als Wissensgrundlage und Anwendungshilfe. GLR
klicken.
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Wiederaufnahme der Förderung im Programmteil Energiesystemhaus 10.000 Häuser Programm

12/1/2018

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Die Zahl der aktuell möglichen Förderfälle ist erreicht. Aus diesem Grund musste dieser Programmteil 2017 geschlossen werden. Die auf der Antragsplattform bereits online gestellten und damit registrierten Anträge sind davon nicht betroffen.
Der Programmteil EnergieSystemHaus wird im ersten Quartal des Jahres 2018 wieder aufgenommen. Der genaue Termin kann voraussichtlich im Januar 2018 genannt werden.
Die Förderkonditionen werden im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sind für 2018 mehr
Fördermittel als 2017 vorgesehen, so dass nicht wie 2017 mit einem kurzfristigen Ausschöpfen des Förderkontingents zu rechnen ist.
Die Zahl der Förderfälle ist voraussichtlich auf 3.700 (2018) begrenzt. Die noch verfügbaren Anträge werden durch einen Zähler auf der Antragsplattform angezeigt.
Beim TechnikBonus ist weiterhin die Förderung von "Gemeinschaftslösungen" möglich (gemeinschaftliche Nutzung eines Heiz-/Speicher-Systems durch mehrere Einoder Zweifamilienhäuser).

Der Förderbetrag des EnergieBonusBayern im Programmteil EnergieSystemHaus setzt sich
zusammen aus einem:
1. TechnikBonus für ein innovatives Heiz-/Speicher-System, das das Energiesystem besonders unterstützt und ggf.
2. einem optionalen EnergieeffizienzBonus für besondere Energieeffizienz. Sie verstärkt und vervielfacht die Wirkung des Heiz-/Speicher-Systems und ist teilweise sogar die technische Voraussetzung für das Funktionieren innovativer Technik.
Mit TechnikBonus wird der Einsatz eines innovativen Heiz-/Speicher-Systems mit Energiemanagementsystem gefördert, das die Speicherung von Energie sowie die Flexibilisierung des Energiebezugs ermöglicht. Dadurch kann Ihr Gebäude den Energiebezug aus den öffentlichen Stromnetzen reduzieren bzw. sich sogar temporär selbst versorgen.
Je nach gewähltem Heiz-/Speicher-System liegt Ihr TechnikBonus je Wohngebäude bei 1.000 bis 9.000 Euro.

Quelle: EnergieAtlasBayern 10.01.2018
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Für über 33 Jahre alte Öfen endet die Übergangsfrist

11/12/2017

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© Kerkez / iStock / Thinkstock
Ab 1. Januar 2018 treten strengere Grenzwerte für Kamin- und Kachelöfen in Kraft. Hintergrund ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Sie enthält eine langfristig angelegte Regelung, um den Anlagenbestand in Deutschland zu ertüchtigen und die gesundheitsschädlichen Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid zu verringern. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2009 beschlossen.
Am 31. Dezember 2017 ist der Zeitpunkt zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers der Anlage oder durch eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen werden kann, dass die Feuerungsanlage festgelegte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhält, darf der Betreiber sie weiterhin zur Beheizung des Aufstellraums benutzen, ohne eine Nachrüstung vornehmen zu müssen. Für Anlagen, die vor 1975 errichtet worden sind, war die Übergangsfrist bereits Ende 2014 abgelaufen.
Neben dem technisch einwandfreien Zustand einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe spielt der ordnungsgemäße Umgang mit ihr eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung von Luftschadstoffemissionen. Rauch und Geruch sowie gesundheitsgefährdende Schadstoffe als Folge einer schlechten Holzverbrennung haben negative Auswirkungen auf die Umgebung und sind nicht selten Anlass für Nachbarschaftsbeschwerden. Weiterführende Informationen:

www.bmub.bund.de/holzfeuerung GLR
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50% aller Kaffeemaschinen sind mit Schimmel befallen

25/10/2017

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Ohne eine gute Tasse Kaffee geht für viele rein gar nichts – egal ob morgens früh zum Start des Tages, im Büro bei der Arbeit oder nach einer langen Sitzung.
 
Doch Vorsicht:
Laut einer Studie der NSF International (National Sanitation Foundation) befindet sich in jeder zweiten Kaffeemaschine Schimmel.
Kaffeemaschinen sind stärker mit Bakterien, Keimen und Sporen belastet als Türklinken oder Toilettensitze.
Reicht spülen mit heißem Wasser da aus?
Bei weitem nicht!
Auch bei Kaffeetassen sieht es nicht gerade rosig aus.
Gehören Sie auch zu denjenigen, die ihren Kaffee immer aus der eigenen Tasse oder Becher trinken, und meinen, dass er deshalb nicht mit Keimen versetzt sein kann?
Die University of Arizona konnte an 20 Prozent der untersuchten Tassen und Becher sogar Fäkalkeime nachweisen – trotz sorgfältigen Spülens mit heißem Wasser.
 
Tipp:
Säubern Sie die Maschine alle zwei mit einem geeigneten Mittel. Reinigungsmittel mit in das Kochwasser geben und ohne Kaffee durchlaufen lassen. Für eine Grundreinigung rät die Fa. Klimagriff, diesen Vorgang zwei bis dreimal durchzuführen. Sie werden sich wundern, was das Kochwasser alles an Ablagerungen hervorbringt.

Text von Fa. Schimmelprotektor/Klimagrif
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Die 10 besten Tipps zum Lüften gegen Schimmel

19/10/2017

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  1. Schimmel mag es gern kühl und feucht. Deswegen sollten Sie sich an folgenden Temperaturen orientieren: im Wohnzimmer, Kinderzimmer und der Küche 20 Grad, sowie im Bad 21 Grad. Nachts sollte es im Schlafzimmer nicht kühler als 16 Grad sein. Stellen Sie die Heizung in Räumen mit unzureichendem Wärmeschutz auch bei Abwesenheit tagsüber nie ganz ab, so dass die Temperatur nicht unter 16 Grad fällt.
  2. Halten Sie die Türen zwischen beheizten und nicht beheizten Räumen geschlossen.
  3. Einmal täglich Lüften gegen Schimmel genügt nicht. Stoßlüften Sie drei- bis viermal täglich. Das heißt: die Fenster für mindestens fünf Minuten ganz öffnen (Stoßlüften). Kippstellung ist vergleichsweise wirkungslos, verschwendet Heizenergie und begünstigt Schimmelbildung, weil die Wände auskühlen.
  4. Wie lange gelüftet werden muss, hängt vor allem von der Wohnungsnutzung, aber auch vom Wetter ab. Je wärmer es draußen ist, desto länger muss gelüftet werden. Faustregel: Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt genügen drei bis fünf Minuten, bei etwas wärmerem Wetter zehn bis 15 Minuten. Im Sommer darf es dann auch mal eine halbe Stunde sein.
  1. Lüften Sie nicht von einem Zimmer in ein anderes, sondern möglichst nach draußen.
  2. Stoßlüften Sie große Mengen Wasserdampf (zum Beispiel durch Kochen oder Duschen) möglichst sofort nach draußen ab. Durch das Schließen der Zimmertüren verhindern Sie, dass sich der Dampf in der Wohnung verteilt.
  3. Wenn Sie Wäsche in der Wohnung trocknen, lüften Sie dieses Zimmer häufiger und halten Sie die Zimmertür geschlossen.
  4. Bei neuen, besonders dichten Fenstern mit Wärmeschutzverglasung sollten Sie häufiger lüften als früher.
  5. Lüftungsgitter in Hochschränken oder Schränke mit Füßen, die etwas weiter von der Wand entfernt stehen, lassen die Luft zirkulieren. Besondere Vorsicht ist an schlecht gedämmten Außenwänden geboten. Dort sollten Sie nach Möglichkeit keine Möbel hinstellen. Vermeiden Sie raumlange Vorhänge.
  6. Der Mensch merkt, wann es zu kalt ist. Unser Empfinden für Feuchtigkeit ist dagegen nicht so genau. Von daher empfiehlt sich die Nutzung eines Thermohygrometers (etwa 20 Euro). Damit lassen sich Temperatur und Luftfeuchtigkeit prüfen und Sie merken, wann das Lüften gegen Schimmel wieder erforderlich ist.
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