Mängel müssen grundsätzlich beseitigt werden. Ist jedoch dies zu aufwändig oder zu teuer, kann es Ausnahmen geben. Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall die Unverhältnismäßigkeit bejaht.
Der Fall: Treppenstufe weicht von DIN-Norm ab
Ein Bauunternehmer hatte in einem Wohngebäude einer einfach gewendelten Stahlwangentreppe mit hölzernen Trittstufen eingebaut. Als sich die unterste Stufe als 6 mm niedriger als DIN-Vorschrift entpuppte, reklamierte der Bauherr einen Mangel und kürzte seine Schlusszahlung. Jedoch hätte zur Mangelbeseitigung die komplette Treppe erneuert werden müssen. So stritten sich die Parteien um die Angemessenheit dieser Beseitigung. Ferner wurde die entsprechende DIN-Norm nur kurze Zeit später derart geändert, dass die Abweichung nun hinnehmbar war.
Das Urteil
Das OLG Frankfurt befand die Mangelbeseitigung für unverhältnismäßig und bezog sich dafür auf zwei Argumente. So sei zum einen zwar ein formaler Mangel gegeben, der aber in der Benutzung und auch der Betrachtung kaum spürbar sei und nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führe. Zum anderen sei auch der Verstoß gegen die DIN nicht generell ein Mangel, sondern nur ein Indiz für eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik. Die Bauwerksleistung entspricht den aktuell anerkannten Regeln der Technik, die geringere Anforderungen stellen als zum Zeitpunkt der Abnahme, so dass bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2018, Az. 29 U 152/17).
c/o Aus AIA New
Der Fall: Treppenstufe weicht von DIN-Norm ab
Ein Bauunternehmer hatte in einem Wohngebäude einer einfach gewendelten Stahlwangentreppe mit hölzernen Trittstufen eingebaut. Als sich die unterste Stufe als 6 mm niedriger als DIN-Vorschrift entpuppte, reklamierte der Bauherr einen Mangel und kürzte seine Schlusszahlung. Jedoch hätte zur Mangelbeseitigung die komplette Treppe erneuert werden müssen. So stritten sich die Parteien um die Angemessenheit dieser Beseitigung. Ferner wurde die entsprechende DIN-Norm nur kurze Zeit später derart geändert, dass die Abweichung nun hinnehmbar war.
Das Urteil
Das OLG Frankfurt befand die Mangelbeseitigung für unverhältnismäßig und bezog sich dafür auf zwei Argumente. So sei zum einen zwar ein formaler Mangel gegeben, der aber in der Benutzung und auch der Betrachtung kaum spürbar sei und nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führe. Zum anderen sei auch der Verstoß gegen die DIN nicht generell ein Mangel, sondern nur ein Indiz für eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik. Die Bauwerksleistung entspricht den aktuell anerkannten Regeln der Technik, die geringere Anforderungen stellen als zum Zeitpunkt der Abnahme, so dass bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2018, Az. 29 U 152/17).
c/o Aus AIA New