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Praxis - Mangelbeseitigung: Aufwand kann unverhältnismäßig sein

9/2/2019

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Mängel müssen grundsätzlich beseitigt werden. Ist jedoch dies zu aufwändig oder zu teuer, kann es Ausnahmen geben. Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall die Unverhältnismäßigkeit bejaht. 
Der Fall: Treppenstufe weicht von DIN-Norm ab
Ein Bauunternehmer hatte in einem Wohngebäude einer einfach gewendelten Stahlwangentreppe mit hölzernen Trittstufen eingebaut. Als sich die unterste Stufe als 6 mm niedriger als DIN-Vorschrift entpuppte, reklamierte der Bauherr einen Mangel und kürzte seine Schlusszahlung. Jedoch hätte zur Mangelbeseitigung die komplette Treppe erneuert werden müssen. So stritten sich die Parteien um die Angemessenheit dieser Beseitigung. Ferner wurde die entsprechende DIN-Norm nur kurze Zeit später derart geändert, dass die Abweichung nun hinnehmbar war.   
Das Urteil
Das OLG Frankfurt befand die Mangelbeseitigung für unverhältnismäßig und bezog sich dafür auf zwei Argumente. So sei zum einen zwar ein formaler Mangel gegeben, der aber in der Benutzung und auch der Betrachtung kaum spürbar sei und nicht zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führe. Zum anderen sei auch der Verstoß gegen die DIN nicht generell ein Mangel, sondern nur ein Indiz für eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik. Die Bauwerksleistung entspricht den aktuell anerkannten Regeln der Technik, die geringere Anforderungen stellen als zum Zeitpunkt der Abnahme, so dass bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2018, Az. 29 U 152/17).

c/o Aus AIA New
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Diese Heizungen müssen raus

2/2/2019

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Ein Heizkessel muss nach 30 Jahren Betrieb in der Regel ersetzt werden. So sieht es die Energieeinsparverordnung EnEV vor. Viele Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1989 eingebauten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.
Die Zahlen sind beträchtlich: Für mehr als 1 Mio. alte Öl- und Gasheizungen deutschlandweit gilt im Jahr 2019 die Austauschpflicht. Hauseigentümer können auf dem Typenschild, im Schornsteinfeger-Protokoll oder in den Bau-Unterlagen prüfen, ob ihre Heizung eine Ü30-Heizung ist und somit die gesetzliche Frist überschreitet. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, bei einem Tausch möglichst Heizkessel zu kaufen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Welche Heizung sich eignet, erklären Gebäude-Energieberater aus der Region. Ein Tausch lohnt sich übrigens oft auch schon nach 20 Jahren.

GEB Bayern + Baden-Würtenberg

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    Werner Jaletzke

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