bauuntersuchungen.de
  • Home
  • News
  • Leistungen
    • Energieberatung >
      • KfW-Förderung und Energieberatung
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung bei der geförderten Sanierung von Dachflächen
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung bei der Erneuerung von Fenstern und Außentüren
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung bei der Erneuerung der Heizungsanlage
      • Energetische Fachplanung und Baubegleitung bei der Wärmedämmung von Wänden
      • Vor-Ort-Energieberatung
      • Energieausweis
    • Luftdichtheitsmessung – Blower-Door-Test >
      • Leckageortung
      • Checkliste Luftduchtheitstest - Blower-Door-Test
      • Referenzen Luftdichtheitstest
    • Gebäudethemografie >
      • Wärmebrücken
      • Anwendungsgebiete der Gebäudethermografie
    • Schimmelpilze >
      • Schimmelpilze im Gebäude
      • Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze
      • Sachverständiger für Schimmelpilze und Feuchteschäden
      • Immocheck Schimmelpilz
      • Information - Raumluftuntersuchung auf kultivierbare Schimmelpilzsporen
      • Taupunktrechner
      • Schimmelpilzsanierung
    • Art der Feuchtemessung
    • Baubiologie-Gebäudeschadstoffe >
      • Baubiologische Kurzbetrachtung - Wärmedämmverbundsysteme
      • Baubiologische Kurzbetrachtung - Dachdämmungen
    • Leistungsvergütung
  • Über mich
    • Links
    • Zertifizierungen
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung

Für über 33 Jahre alte Öfen endet die Übergangsfrist

11/12/2017

0 Kommentare

 
© Kerkez / iStock / Thinkstock
Ab 1. Januar 2018 treten strengere Grenzwerte für Kamin- und Kachelöfen in Kraft. Hintergrund ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Sie enthält eine langfristig angelegte Regelung, um den Anlagenbestand in Deutschland zu ertüchtigen und die gesundheitsschädlichen Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid zu verringern. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2009 beschlossen.
Am 31. Dezember 2017 ist der Zeitpunkt zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Wenn durch eine Bescheinigung des Herstellers der Anlage oder durch eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk nachgewiesen werden kann, dass die Feuerungsanlage festgelegte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhält, darf der Betreiber sie weiterhin zur Beheizung des Aufstellraums benutzen, ohne eine Nachrüstung vornehmen zu müssen. Für Anlagen, die vor 1975 errichtet worden sind, war die Übergangsfrist bereits Ende 2014 abgelaufen.
Neben dem technisch einwandfreien Zustand einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe spielt der ordnungsgemäße Umgang mit ihr eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung von Luftschadstoffemissionen. Rauch und Geruch sowie gesundheitsgefährdende Schadstoffe als Folge einer schlechten Holzverbrennung haben negative Auswirkungen auf die Umgebung und sind nicht selten Anlass für Nachbarschaftsbeschwerden. Weiterführende Informationen:

www.bmub.bund.de/holzfeuerung GLR
0 Kommentare

    Autor

    Werner Jaletzke

    Archives

    April 2020
    Juli 2019
    Mai 2019
    April 2019
    Februar 2019
    November 2018
    Juli 2018
    Juni 2018
    Mai 2018
    März 2018
    Januar 2018
    Dezember 2017
    Oktober 2017
    September 2017
    Mai 2017
    April 2017
    August 2016
    Juli 2016
    Dezember 2015
    November 2015
    Oktober 2015
    September 2015
    August 2015
    Juli 2015
    Juni 2015
    Mai 2014
    April 2014
    August 2013
    Januar 2013
    Mai 2012
    März 2011
    August 2009

    Categories

    Alle

    RSS-Feed

Jaletzke

Bauuntersuchungen

Energieberatung
Thermografie
Luftdichtheitsmessung
Schimmelpilzbegutachtung

Werner Jaletzke
Goethestr. 4
90409 Nürnberg
fon 0911-36775990
fax 0911-36775991


Datenschutzerklärung