Das BMWi vereinheitlicht das Antragsverfahren für das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmebereich. Das zweistufiges Verfahren gilt jetzt für alle Antragsteller.
Aktuell ist eine Änderung der MAP-Förderrichtlinien in Kraft getreten, mit der das Förderverfahren bei BAFA in der Weise vereinheitlicht wird, dass ab dem 1. Januar 2018 für alle Antragsteller das sog. zweistufige Verfahren gilt. Für die Förderfälle in der Zwischenzeit ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Dies bedeutet, dass bei förderfähigen Anlagen, die noch im Jahr 2017 in Betrieb gehen, der Antrag für eine Dauer von neun Monaten nach der Inbetriebnahme gestellt werden kann. Wenn die Inbetriebnahme dagegen erst 2018 erfolgt, muss der Antrag gestellt werden, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Die Anforderungen, die das MAP ansonsten für die Förderfähigkeit der Technologien aufstellt, bleiben unverändert.
Der GIH begrüßt die Überarbeitung der Förderrichtlinie und hofft auf eine weitere positive Entwicklung des MAP.
Zur Original-BMWi-Information
Aktuell ist eine Änderung der MAP-Förderrichtlinien in Kraft getreten, mit der das Förderverfahren bei BAFA in der Weise vereinheitlicht wird, dass ab dem 1. Januar 2018 für alle Antragsteller das sog. zweistufige Verfahren gilt. Für die Förderfälle in der Zwischenzeit ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Dies bedeutet, dass bei förderfähigen Anlagen, die noch im Jahr 2017 in Betrieb gehen, der Antrag für eine Dauer von neun Monaten nach der Inbetriebnahme gestellt werden kann. Wenn die Inbetriebnahme dagegen erst 2018 erfolgt, muss der Antrag gestellt werden, bevor mit der Maßnahme begonnen wird. Die Anforderungen, die das MAP ansonsten für die Förderfähigkeit der Technologien aufstellt, bleiben unverändert.
Der GIH begrüßt die Überarbeitung der Förderrichtlinie und hofft auf eine weitere positive Entwicklung des MAP.
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