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Aktuelle Rechtslage bei Schimmel: Auch Altbauten nehmen Vermieter in die Pflicht

18/7/2016

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Im Fall von technischen Standards gilt, dass die Mietsache in dem Zustand geschuldet wird, den die Parteien vereinbaren. Da die Parteien häufig keine konkrete Vereinbarung treffen, wird der Standard, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder zum Zeitpunkt einer umfassenden Modernisierung besteht, geschuldet.“ So hieß es in einem Urteil Landgerichtes Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 05.11.2015 – 14 S 74/14), das jüngst auf der Plattform anwalt.de veröffentlicht wurde.
 
Es ging um eine Altbauwohnung, die in fast allen Zimmern Schimmelschäden aufwies. Die Mieter klagten und bekamen Recht. Da nütze auch die Argumentation der Beklagten nichts, dass die Wohnung nach damaligem Baustandard errichtet worden sei. Geschuldet wird zwar der Standard, der zum Zeitpunkt der Errichtung besteht beziehungsweise bestanden hat. Ausnahmen bestehen nach Auffassung des Gerichts allerdings bei Elektroleitungen und Schimmel.

Grundsätzlich müssen Vermieter bei Schimmelschäden nachweisen, dass die Schäden nicht auf bauseitige Mängel zurückzuführen sind. Erst wenn dieser Nachweis erbracht wurde, muss der Mieter nachweisen, dass er ordentlich gelüftet und geheizt hat. So sehe es die so genannte „Gefahrkreistheorie des Bundesgerichtshofes“ vor, heißt es bei anwalt.de.
 
Ist eine Wohnung aufgrund ihrer Standards schimmelgefährdert, kann der Vermieter mit dem Mieter eine individuelle Vereinbarung treffen, dass der Mieter eine erhöhte Verpflichtung zum Lüften und Heizen hat. 
 
Artikel Klimagriff 7-2016

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    Werner Jaletzke

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