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Bei Sanierungen intakter Außenwände gelten

18/5/2018

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Zur BeDie Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt die Dämmdicken bei Sanierungsmaßnahmen. Allerdings gibt es in der EnEV 2014 eine Lücke beim Einbau von Außenwanddämmungen.
Werden Renovierungen an Bauteilen durchgeführt, gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den U-Wert („Wärmedurchgangskoeffizienten“) des Bauteils vor, sobald die Maßnahmen mindestens zehn Prozent der Gesamtfläche betreffen. Wenn z.B. der Putz oder das Dach erneuert werden, müssen Fassade bzw. Dach mit ca. 10 bis 18 cm dickem Material gedämmt werden, um den vorgeschriebenen U-Wert von 0,24 W/(m²*K) einzuhalten.
Wird jedoch ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) auf die Außenwand montiert, ohne dass dafür der Außenputz erneuert oder eine Fassadenbekleidung erneuert, besteht der gesetzliche Auslösetatbestand nicht (EnEV § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 bis 6). Nur in diesem Fall kann der Bauherr selbst entscheiden, welche Dämmstärke er verwenden möchte.
Der GIH rät allerdings allen Bauherren davon ab, nur sechs oder acht Zentimeter Wärmedämmung anzubringen. Das sei unsinnig und unwirtschaftlich, erklärt GIH-Vorstand Joachim Schmidt: „Wenn man schon ein Gerüst aufstellt und begleitende Maßnahmen wie Verlegung der Dachrinnen anpackt, sollte man die Sache richtig erledigen.“ Der U-Wert von 0,24 W/(m²*K) als Mindestanforderung der EnEV sei je nach bestehendem Wandaufbau meist schon mit Dämmdicken von 10 bis 14 cm zu erreichen. Und die Mehrkosten machen laut des Stuckateurmeisters Schmidt kaum etwas aus. Eine höhere Dämmdicke schlage mit einem einstelligen Euro-Betrag je Quadratmeter an Zusatzkosten zu Buche. „Als Faustformel kann man derzeit sagen, dass die Materialkosten je zusätzlichem Zentimeter Polysterol nur rund einen zusätzlichen Euro betragen.“
Man müsse sich eher fragen, ob man dann nicht gleich die höheren Anforderungen der staatlichen KfW-Programme erreiche. Erzielt man einen U-Wert von 0,14 W/(K*m²), bekomme man schon zehn Prozent als Zuschuss zurück.
Und wenn man gleichzeitig noch eine neue Heizung oder Lüftung einbaue, bekomme man mit dem aktuellen Heizungs- und Lüftungspaket sogar für beide Maßnahmen 15 Prozent der Gesamtkosten zurückerstattet – inkl. des Energieberateraufwands.
Nichtdestotrotz tritt der GIH dafür ein, dass in der nächsten EnEV-Novelle wieder geregelt ist, dass beim Einbau einer Außenwanddämmung sinnvolle Dämmstärken verpflichtend sind. Denn Joachim Schmidts jahrzehntelange Erfahrung belegt: „Hat man einmal die Wand handwerklich richtig saniert, packt man diese mindestens 20 Jahre nicht mehr an.“
arbeitung hier klicken.

Von GIH 1-2017
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    Werner Jaletzke

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