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Richtlinie zu Schimmelpilzschäden

26/5/2012

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Unter Federführung des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger wurde die „Richtlinie zum sachgerechten Umgang mit Schimmelpilzen in Gebäuden“ durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Bausachverständigen, Mikrobiologen, Medizinern, Sanierern und Juristen in zwölfjähriger Arbeit konzipiert. Gemeinsam mit Fachverbänden der Sanierungsbranche und dem Umweltbundesamt wurde sie nun modifiziert. 

Die Richtlinie dient als Empfehlung und Handlungsanweisung zum sachgerechten Erkennen, Bewerten und Instandsetzen von Schimmelpilzschäden in Innenräumen. Insbesondere die Instandsetzungsziele sind nun klar definiert. So sind die Ziele jeder Instandsetzung, dass kein sichtbarer oder verdeckter Schimmelpilzbewuchs mehr vorhanden sein darf, keine auffällige biogene Raumluftbelastung und Kontamination verbleiben darf und keine schadensbedingten Geruchsbelästigungen mehr bestehen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass keine Feuchtebelastungen mehr vorhanden sind und die Schadensursache grundlegend beseitigt ist. 

Das Umweltbundesamt stellt zudem klar, dass die Messung von MVOC (microbial volatile organic compounds) zur Überprüfung des Sanierungserfolgs ein ungeeignetes Mittel darstellt. Die Richtlinie beschreibt die systematische Vorgehensweise zur Ermittlung der Ursache des Schimmelpilzbefalls, empfiehlt ein Feststellungsverfahren inklusive Schadensklassifizierung und ein darauf aufbauendes Instandsetzungskonzept. Dieses beinhaltet einen detaillierten Maßnahmenkatalog, der alle Arbeitsschritte von der Instandsetzung bis zur Abnahme abdeckt. Demnach sollen im Anschluss an die Erstbegehung Sofortmaßnahmen wie die Sicherung der Schadensstelle ergriffen und ein Arbeits- und Sicherheitsplan mit Dekontaminations-, Reinigungs- und Trocknungsmaßnahmen sowie ggf. dem Austausch der betroffenen Baustoffe erstellt werden. Darüber hinaus nennt die Richtlinie genaue Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Instandsetzung. Dazu zählt das Ausräumen der betroffenen Räume bzw. Abdecken mit Folien, die Gewährleistung eines erhöhten Luftwechsels während der Arbeiten sowie die anschließende Reinigung der befallenen Baustoffe mit einem Industriestaubsauger oder rückstandsfreien Desinfektionsmitteln. Für die Abnahme der Tätigkeiten wird eine Erfolgs-, Sicht- und Messkontrolle empfohlen. 

Die „Richtlinie zum sachgerechten Umgang mit Schimmelpilzen in Gebäuden“ ist kostenlos beim BVS erhältlich: info@bvs-ev.de GLR

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    Werner Jaletzke

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