Energieausweis Bestand
Verbrauchsausweis
Für Bestandsgebäude, Wohn- und Gewerbebauten können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs, als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungs- vorschriften durch die EnEV geregelt. Eine Ausnahme stellen Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen dar, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Hier sind nur Bedarfsausweise zulässig, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. Der Übergangszeitraum für eine völlige Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis für alle Gebäude wird um ein dreiviertel Jahr verlängert. Bis zum 01.10.2008 dürfen demnach für alle Gebäude Verbrauchsausweise erstellt werden. Um einen verbrauchsorientierten Energieausweis zu erstellen, werden Daten über den Energieverbrauch der letzten 3 Jahre (Heizkostenabrechnung), den Leerstand einzelner Wohneinheiten und allgemeine Angaben erhoben. Dem so genannten Verbrauchsausweis liegt der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes zu Grunde. Hier wird der Energieverbrauch maßgeblich vom Nutzerverhalten beeinflusst. Der Vorteil liegt hauptsächlich in der kostengünstigen Erstellung. Die Aushändigung einer Kopie des Energieausweises ist gemäß dem Bundesratsbeschluss nicht mehr vorgeschrieben. Dem potenziellen Käufer oder Mieter kann eine Kopie auf freiwilliger Basis ausgehändigt werden. Die Einführungsfristen für Energieausweise verschieben sich jeweils um ein halbes Jahr. Für Wohngebäude bis Baujahr 1965 werden Energieausweise ab dem 01.07.2008 verpflichtend, für alle anderen Wohngebäude ab dem 01.01.2009. Für Gewerbebauten beginnt die Verpflichtung ab dem 01.07.2009. Bedarfsausweis Der Bedarfsausweis für Bestandsgebäude wird auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt. Hierzu ist eine Vorort- Datenerhebung Voraussetzung. Eine Ausnahme stellen für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen dar, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Hier sollen nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutz- verordnung von 1977 erreicht. Zudem sieht die Verordnung vor, dass in der Zeit zwischen dem Kabinettsbeschluss zur EnEV vom 25.04.2007 und dem 01.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit zwischen verbrauchsbasierten und bedarfsbasierten Energieausweisen besteht. |
Jaletzke
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